Unsere Satzung

Satzung des Vereins „F.e.V., Beratung, Bildung, Kultur und Treff für Frauen“

Präambel
Die wichtigste Aufgabe des Vereins „F.e.V.“ ist die Frauenberatung. Um den Schutz und die Parteilichkeit der beratenden Frauen zu wahren, ist es zwingend erforderlich, dass nur Frauen mitbestimmen können. Darüber hinaus bietet der Verein ein Lernfeld in vielen Bereichen für Frauen und bildet einen gesellschaftlichen Gegenpol zu herkömmlichen Vereinen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „F.e.V., Beratung, Bildung, Kultur und Treff für Frauen“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist 50259 Pulheim.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Zweck des Vereins sind Frauenberatung und -bildung, Gesprächs- und Austauschangebote gegenüber Frauen und Hilfe in Einzelfällen anzubieten sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung der Kommunikation zwischen Frauen sowie die Erweiterung ihrer Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten. Außerdem ist die Förderung von Kunst und Kultur – insbesondere unter Berücksichtigung von Künstlerinnen – ein weiterer Vereinszweck.

Zur Realisierung dieser Ziele betreibt der Verein ein selbstverwaltetes Frauen- und Kulturcafe, in dem u.a. Gesprächskreise, Treffs, Beratungen sowie kleinere öffentliche kulturelle Veranstaltungen statttinden.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Etwa doch anfallende Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Korperschaft erhalten.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied werden kann jede Frau, die mithilft, die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu erfüllen, und zwar im Sinne kontinuierlicher, verantwortlicher Mitarbeit u.a. an Tätigkeiten, die der Erhaltung der ideellen Grundlage des Vereins dienen oder die dem Verein materielle Unterstützung gewahrt.

3.2 Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stelen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

3.3. Die Mitliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die drei Monate vor dem Ende eines Jahres an den Vorstand zu richten ist oder durch den Ausschluss aus wichtigem Grund sowie durch Tod. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss nach Anhörung der Betroftenen aussprechen.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
5.1 Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortesund der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail den Mitgliedern zugehen.

5.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird oder aber der Vorstand es beschließt.

5.3 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes in geheimer Abstimmung sowie die Wahl des erweiterten Vorstandes,
b) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören, keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein können,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) der Erlass einer Geschäftsordnung,
e) Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden,
f) die Beschlussfassung über Vereinsarbeit und Satzungsänderungen,
g) inhaltliche Diskussionen über die Ziele des Vereins und die geleistete Arbeit.

5.4 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlungfasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

5.6 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus

    • der Vorsitzenden,
    • bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der Schatzmeisterin und
    • der Schriftführerin.

Dies ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand hat insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

6.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6.3 Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Weisungen der Mitgliederversammlung und an die Geschäftsordnung des Vereins gebunden. Die Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, regelmäßig mit angemessener Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung einzuladen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Die Beschlüsse werden protokolliert.

6.4 Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Ein anderes Vorstandsmitglied übernimmt die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung,

Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB-Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird. In diesem Fall bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zur gültigen Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im Amt.

§ 7 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens drei Beisitzerinnen, die vom geschäftsführenden Vorstand mit Aufgaben betraut werden.

§ 8 Beiträge
Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festlegen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Ankündigung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.

Mitgliederversammlungen, die die Auflösung des Vereins beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer 3⁄4 Mehrheit der mit diesem Ziel einberufenen, beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 10 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Lösung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für ein Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2025 beschlossen und ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.